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Die Gesamtschuldnerschaft

Je mehr, desto besser – Die Gesamtschuldnerschaft

Bereits bei Abschluss des Vertrages können Risiken des Forderungsausfalles beseitigt werden, indem die Basis für eine spätere gerichtliche Geltendmachung des Anspruches geschaffen wird.  Im weiteren Verlauf ist es vorteilhaft mehrere Schuldner zur Hand zu haben, die zur Ausgleichung der Rechnung herangezogen werden können. Nicht selten besteht die Gefahr, dass der Vertragspartner in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und nicht mehr in der Lage ist die Rechnung auszugleichen. Gerade bei Ehegatten kommt es mitunter häufig vor, dass Vermögen verschoben wird, um dieses einer etwaigen Zwangsvollstreckung vorzuenthalten. Derartige Verschleierungen können allerdings einfach umgangen werden, wenn der Ehegatte gleich bei Vertragsabschluss mitverpflichtet wird.  Handelt es sich bei der bestellten Leistung um ein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes, so wird der andere Ehegatte ebenfalls zu Ihrem Schuldner und kann von Ihnen zur Kasse gebeten werden. Unbeachtlich ist insoweit, ob der Vertragspartner offenlegt verheiratet zu sein oder nicht. Etwas anderes gilt, wenn der Ehepartner offenkundig darlegt, nicht mitverpflichtet zu werden. Die Rechtsprechung hat mittlerweile einen umfangreichen Katalog zusammengestellt in welchen Fällen eine gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten in Betracht kommt.
Nach alledem empfiehlt es sich bei Rechnungsstellung diese auf die Familie oder die Ehepartner auszustellen. Zur weiteren Lektüre verweisen wir auf §1357 BGB.
Bei Fragen bezüglich der Durchsetzbarkeit Ihrer Außenstände helfen wir Ihnen gerne weiter und verschaffen Ihnen Klarheit, inwiefern eine Realisierung des Anspruches möglich ist.