Die letzten Monate des Geschäftsjahres haben begonnen und damit ist auch gleichzeitig der Endspurt eingeleitet. Jeder Unternehmer sollten diese wichtige Phase mit einem roten Kreuz im Kalender notiert haben.
Gerade in der Buchhaltung sollte mit Hochdruck an der Beseitigung der Außenstände gearbeitet und besonders die Verjährung der einzelnen Ansprüche überprüft werden. Ein Anspruch verjährt, nach der sogenannten regelmäßigen Verjährungsfrist des §195 BGB, 3 Jahre nach Entstehung des Anspruches. Die Frist beginnt mit Abschluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist, gleichgültig an welchen Tag Sie Ihre Leistung erbracht haben. Es gibt allerdings einige Besonderheiten zu beachten, die mitunter zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen können, beispielsweise unterliegen Speditionsrechnungen anderen Fristen und verjähren bereits früher.
Oftmals besteht der Irrglaube eine einfache Mahnung würde bereits den Eintritt der Verjährung hemmen, dass ist jedoch nicht der Fall! Kümmern Sie sich bei großen Außenständen frühzeitig um entsprechende Beratung und Hilfe, andernfalls kann es im neuen Geschäftsjahr ein böses Erwachen geben, wenn die Diagnose Verjährung heißt!
Unser Team aus Experten hilft Ihnen schnell und kompetent, Ihre Forderung zeitnah zu realisieren.