BGH stärkt Gläubigerrechte bei Teilungsversteigerung: Nur evidente Besitzrechte zählen
In Teilungsversteigerungsverfahren nach dem Erbrecht tritt häufig folgendes Szenario auf: Ein Miterbe bewohnt das zu versteigernde Objekt und versucht nach dem Zuschlag, sich mittels angeblichen Mietrechts dem Zugriff des Erstehers zu entziehen. Der BGH hat mit Beschluss vom 18.12.2024 (VII ZB 30/23) klargestellt: Im Klauselerteilungsverfahren nach § 93 Abs. 1 ZVG zählen nur solche Besitzrechte, die ohne jeden vernünftigen Zweifel – also evident – sind.
Die Entscheidung beendet effektiv taktische Verzögerungen durch bloße Behauptung eines Mietverhältnisses. Allein die Vorlage eines Mietvertrags genügt nicht. Vielmehr muss der Bewohner nachweisen, dass der Erblasser ihm vor Zuschlag im Rahmen eines ernsthaften Mietverhältnisses den Gebrauch überlassen hat – idealerweise durch Mietzahlungen und weitere belastbare Belege.
Praxisauswirkungen:
- Vollstreckungsschutz besteht nur bei offensichtlichen Besitzrechten. Eine bloße Glaubhaftmachung reicht nicht.
- Gläubiger profitieren von beschleunigten Vollstreckungsverfahren ohne missbräuchliche Behinderungen.
- Dritte mit behauptetem Besitzrecht müssen den Klageweg über § 771 ZPO wählen.
Empfehlung für Gläubiger: Frühzeitig die Besitzverhältnisse prüfen, Beweise sichern und im Termin gezielt hinterfragen. Denn: Wer vorbereitet ist, vollstreckt schneller.
Fazit: Der BGH schafft klare Verhältnisse. Nur wer ein evidentes Besitzrecht nachweisen kann, wird im Klauselerteilungsverfahren gehört – ein starkes Signal gegen Rechtsmissbrauch und für eine effiziente Zwangsvollstreckung.
