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Schreckgespenst – Insolvenz

Schreckgespenst – Insolvenz

Jeder Unternehmer hatte sicherlich schon einmal das Problem, dass sich ein Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten befindet und man vergeblich auf sein Geld wartet. Ob tatsächlich mangelnde Liquidität oder einfach die Unlust zur Zahlung Grund des Ausbleibens der Rechnungsausgleichung sind, kann nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Spätestens mit Mitteilung der Insolvenz des Schuldners tritt Gewissheit ein.
Infolge dieser Schreckensmitteilung werfen viele Gläubiger das Handtuch und schreiben bereits gedanklich Ihren Anspruch ab. Die ermittelte Quote durch den Insolvenzverwalter beläuft sich in der Regel auf eine niedrige einstellige Prozentzahl, so dass nur ein Bruchteil der Forderung bedient wird, wenn überhaupt ausreichend Masse vorhanden ist. Im schlimmsten Fall fordert der Verwalter zuvor gezahlte Zahlungen des Schuldners an Sie zurück, wenn etwa zuvor eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Mit dem Ende der Wohlverhaltensphase, 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sind die Insolvenzforderungen – auch wenn diese tituliert sind – nicht mehr durchsetzbar.
Bedauerlicherweise gibt es immer wieder Schuldner die bewusst Ihr Unternehmen oder sich selbst in den wirtschaftlichen Ruin treiben, dass Hab und Gut wurde zuvor natürlich durch einige Tricks ins „Trockene“ gebracht. Es gibt jedoch Mittel und Wege diesen Profischuldner beizukommen und die Restschuldbefreiung zu verhindern, so dass Ihre Ansprüche weiterhin geltend gemacht werden können. Die Insolvenzordnung sieht bestimmte Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Schuldners vor, bei deren Nichteinhaltung die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgen kann. Die Gründe der Versagung können im Verhalten des Schuldners vor Insolvenzantragsstellung oder innerhalb der Wohlverhaltensphase ihren Ursprung haben.  Vor bzw. bei Antragsstellung können insbesondere fehlerhafte Angaben bezüglich der Vermögensverhältnisse relevant werden und unangenehme Folgen für den Schuldner haben.
Allerdings auch innerhalb der Wohlverhaltensphase ist der Schuldner gehalten bestimmten Obliegenheiten nachzukommen, wobei er unter anderem angehalten ist, bei Arbeitslosigkeit, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. In der Regel werden dem Schuldner hierbei zwei Bewerbungen in der Woche zugemutet, die er auf Nachfrage zu belegen hat.
Es ist daher ratsam selbst bei der Insolvenz des Schuldners einen Profi aufzusuchen, der mit der Materie vertraut ist und die Tricks der Schuldner kennt. Insbesondere bei titulierten Forderungen kann sich dieser Aufwand lohnen.