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Vermögensverschiebung

Vermögensverschiebung – „Das Schäfchen aus dem Trockenen holen“

Ein häufiger Schuldnertrick ist es, das Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder derart zu verschleiern, dass eine Durchsetzung des Anspruches aussichtslos erscheint. Entweder wird Eigentum vor der drohenden Vollstreckung auf Dritte überschrieben oder zukünftige Einnahmen auf Konten Dritter eingezahlt, so dass eine Kontenpfändung ins Leere läuft. Der Ideenreichtum geht auch soweit, ein Konto mit geringem Guthaben aufrechtzuerhalten, das allein dazu dient, den Forderungsinhaber im guten Glauben zu lassen, es sei nichts weiter zu holen beim Schuldner.

Insbesondere Gläubigern mit bereits titulierten Ansprüchen sollten diese Probleme bekannt sein.

Anfechtungsgesetz als Lösung

Allerdings können Vermögensverschiebungen, unter bestimmten Voraussetzungen, nach dem Anfechtungsgesetz rückgängig gemacht werden, wenn Gläubiger durch diese Rechtshandlung vorsätzlich benachteiligt werden. Speziell bei denjenigen Fällen, wo es zur Übertragung von Grundstücken oder Immobilien gekommen ist, kann die Einholung eines Grundbuchauszuges Klarheit schaffen, ob doch noch nicht alles verloren ist.

Zugriff auf Drittkonten

Auch im Falle der Verwendung von Drittkonten, gibt es Möglichkeiten auf diese zuzugreifen, obwohl diese nicht im Besitz des Schuldners stehen. Rechtlich steht dem Schuldner ein Anspruch gegen den „treuhänderisch“ handelnden Kontoinhaber zu, eingehende Gelder an diesen auszuzahlen. Ebendieser Anspruch kann, wie jedes nicht-höchstpersönliche Recht des Schuldners, gepfändet werden und sodann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Sollten Sie Forderungen haben, die aus ebendiesen Gründen nicht realisierbar oder von Ihnen bereits abgeschrieben wurden, wenden Sie sich an uns und wir werden Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

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