Versprochen ist versprochen und wird auch nicht gebrochen!
Bereits nach Römischen Recht galt, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Dieser Grundsatz gilt auch heutzutage noch und wird nur in wenigen Ausnahmen durchbrochen, wobei sich diese in der Regel auf Verbraucherverträge beschränken, die unter besonderen Bedingungen zustande gekommen sind. Beispielhaft sind hier die diejenigen Verträge zu nennen, die unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmittel oder unmittelbar am Wohnsitz des Vertragspartners abgeschlossen worden sind.
Hinter diesem Grundsatz steht der Gedanke, dass das Vertrauen in den Bestand des Vertrages zu schützen und die Dispositionsfreiheit zu gewährleisten ist. Es ist umso ärgerlicher, wenn bereits Vereinbarungen getroffen und detailgenau die Leistungen bestimmt wurden und den Vorbereitungen ein plötzlicher Stimmungswechsel des Geschäftspartners folgt, nun kein Interesse mehr an der vertraglichen Leistung zu haben. Insbesondere wenn die Leistung speziell auf die Bedürfnisse des anderen Teils zugeschnitten wurde, ist eine andere Verwendung nahezu ausgeschlossen. Es ist Ihr gutes Recht auf die Einhaltung des Vertrages zu pochen und dessen Erfüllung zu verlangen.
Für eine spätere Geltendmachung Ihres Anspruches aus dem Vertrag ist es dringend erforderlich, dass Sie dem Gläubiger die Leistung vertragsgemäß anbieten, sowie sie bei Vertragsschluss ausgehandelt worden ist. Verweigert der Gläubiger die Entgegennahmen, obwohl keinerlei Mängel ersichtlich sind, gerät er in Annahmeverzug. Mit dem Eintritt des Gläubigerverzuges treten nunmehr einige rechtlich vorteilhafte Folgen für Sie ein, mitunter dass Ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist und gegebenenfalls Aufbewahrungskosten geltend gemacht werden können. Beugen Sie Streitigkeiten vor und erleichtern sich Schwierigkeiten bei der Beweisführung, indem Sie eine Bestätigung des Angebotes einholen und Abreden schriftlich fixieren.
Besteht der Vertragspartner weiterhin beharrlich auf den Nichtbestand des Vertrages, helfen wir Ihnen gerne weiter und prüfen die Angelegenheit für Sie. Neben der Hauptforderung können oftmals weitere Posten geltend gemacht werden.