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Das sollten Sie wissen! MB Inkasso klärt auf!

Viele unserer Kunden, die uns ansprechen, haben schon im Vorfeld unserer Beauftragung alle rechtlichen Maßnahmen ausgeschöpft, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Oftmals wurde vom Kunden schon mittels Rechtsanwalt ein mit erheblichen Kosten verbundenes Klageverfahren geführt und es konnte auf diese Weise ein vollstreckbarer Titel (z.B. ein Urteil) gegen den erwirkt werden, in dem ein Gericht rechtskräftig feststellte, dass die dem Kunden zustehende Forderung sowie die durch den Zahlungsverzug entstandenen Verzugszinsen vom Schuldner zu zahlen sind.

Die Verrechnung von Zahlungseingängen auf die in einem Titel titulierten Haupt-, Neben- und Zinsforderungen sind grundsätzlich nach der gesetzlich in § 367 Abs. 1 BGB festgelegten Reihenfolge (Zinsen – Kosten – Hauptforderung) zu verrechnen, sofern der Schuldner bei der Zahlung keine abweichende Zahlungsbestimmung trifft und der Gläubiger die Zahlung nicht zurückweist ( § 367 Abs. 2 BGB). Eine Verrechnung eingehender Zahlungen zunächst auf die Zinsen und dann erst auf Kosten und Hauptforderung ist daher im Grundsatz korrekt.

Im gerichtlichen Vollstreckungstitel werden in der Regel die Haupt- und Nebenforderungen als auch die durch den Verzug des Schuldners aufgelaufenen Zinsen tituliert. Die Verjährungsfrist für gerichtlich festgestellte, vollstreckbare Titel beträgt 30 Jahre (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die im Titel mit titulierten Zinsen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft fällig werden, unterliegen hingegen einer kurzen Verjährungsfrist von nur 3 Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB).

Um den Verjährungseintritt dieser Zinsen zu verhindern, ist es notwendig, alle drei Jahre einen Vollstreckungsversuch zu unternehmen (z.B. Gerichtsvollziehervollstreckung, Pfändung), denn durch Vornahme oder Beantragung einer Vollstreckungsmaßnahme beginnt die Verjährung neu zu laufen (§ 212 BGB Abs. 1 Nr. 2 BGB). Wird also spätestens alle 3 Jahre ein Vollstreckungsversuch unternommen, können auch die titulierten Zinsen, die erst nach Rechtskraft fällig werden, langfristig vor einem Verjährungseintritt geschützt werden.

Deswegen ist es sinnvoll, titulierte Forderungen, welche zunächst nicht erfolgreich durch ein Inkassounternehmen oder durch den Gerichtsvollzieher beim Schuldner eingezogen werden konnten, ins sog. Überwachungsverfahren zu nehmen. Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Lage des Schuldners aufgrund regelmäßiger Überprüfungen im Auge behalten und spätestens alle drei Jahre ein Vollstreckungsversuch unternommen wird. In der Regel wird das bei MB Inkasso sogar alle 24 Monate durchgeführt, um dadurch möglichst allen anderen Gläubigern zuvorzukommen und realisierbare Ansprüche schon 12 Monate vor der Regelzeit beim Schuldner einzutreiben.

Ihr Partner MB Inkasso und Ermittlung GmbH