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Verjährung zum Jahresende? Oder doch schon früher?

Überprüfung von Verjährungsfristen in der Buchhaltung

Im letzten Quartal des Jahres sollte nochmal die Buchhaltung auf Vordermann gebracht und nicht bezahlte Rechnungen auf ihre Verjährungsfristen hin überprüft werden. Bekanntermaßen beträgt die regelmäßige Frist 3 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist gemäß §§195, 199 I BGB. Titulierte Forderungen unterliegen hingegen einer Frist von 30 Jahren nach Rechtskraft des Urteils.

Was vielen Bürgern allerdings nicht bekannt ist, dass es darüber hinaus noch weitere Fristen gibt, die es zu beachten gilt. Insbesondere bei vermieteten Objekten, kann es zu einem bösen Erwachen kommen, wenn die Immobilie als Altersvorsorge gedacht war und ein Mietnomade die Wohnung in einen nachkriegsähnlichen Zustand hinterlassen hat. Wagt man einen Blick in §548 I BGB so heißt es: „Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in sechs Monaten.“ Sollten Ihnen Renovierungskosten durch den Auszug des Mieters entstanden sein, ist zügiges Handeln gefragt und bei Zahlungsverweigerung sofort Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Eine weitere Ausnahme bilden Ansprüche aus Frachtgeschäften, die ebenfalls früher verjähren. Die einjährige Frist beginnt hier bereits mit Abgabe des Frachtgutes zu laufen.

Sind Sie unsicher, ob Ihre Forderung noch durchgesetzt werden kann, zögern Sie nicht einen unverbindlichen Termin zur Überprüfung Ihrer Außenstände zu vereinbaren. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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