Alle Jahre wieder – Die Verjährung droht
Gegen Jahresende ist es wieder Zeit, sich den alten, verstaubten Unterlagen zu widmen und Ihre Rechnungen auf mögliche Verjährungen hin zu untersuchen.
Regelmäßige Verjährung nach 3 Jahren
Bekanntlich verjähren Forderungen regelmäßig nach 3 Jahren, beginnend mit dem Jahr, in dem die Forderung entstanden ist. Ausnahmefälle bilden Ansprüche aus Speditionsverträgen, Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache sowie Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag, die jeweils einer kürzeren Frist unterliegen.
Sicherung Ihres Anspruchs
Nun stellt sich die Frage, was zu tun ist, um Ihren Anspruch zu sichern. Die zukunftsorientierteste Variante ist die gerichtliche Geltendmachung mit anschließender Titulierung, so dass nunmehr die Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt. Eine trickreiche Alternative ist es, den Schuldner zu einer ratenweisen Ausgleichung der Rechnung zu überreden und damit die Verjährung um weitere 3 Jahre zu verzögern. Für diesen Trick ist auch eine geringe Rate ausreichend, wobei anzuraten ist, den Zahlungseingang schriftlich zu bestätigen, sollte eine Barzahlung erfolgen. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, sind Sie somit auf der sicheren Seite und können einer möglichen Verjährungseinrede des Schuldners zuvorkommen.
Wichtig: Mahnungen haben keine Auswirkungen auf Verjährung!
Entgegen weitverbreiteter Meinung hat eine gewöhnliche Mahnung keinerlei Auswirkungen auf den Eintritt der Verjährung!
Zur Vermeidung von Ärgernissen
Zur Vermeidung dieses Ärgernisses raten wir Ihnen, sich frühzeitig um den Forderungseinzug zu bemühen. Gerne helfen wir Ihnen hierbei, wobei unsere Mitarbeiter stets ein Auge auf wichtige Fristen haben.