„Pacta sunt servanda“ – oder doch nicht?
In den meisten Köpfen der Menschen hat sich der Grundsatz manifestiert, dass Verträge alleine dann rechtsverbindlich sind, wenn diese schriftlich abgeschlossen wurden. Allerdings sieht das Gesetz, mit einigen wenigen Ausnahmen, keine besondere Form für Verträge vor, insofern sind mündliche Verträge ebenso wirksam, wie schriftliche Vereinbarungen.
Sollte der Vertragsabschluss allein auf mündlichen Absprachen beruhen, treten spätestens im Gerichtsverfahren erhebliche Probleme auf, sollte sich der Vertragspartner nicht mehr an den ursprünglichen Vertrag erinnern oder erinnern wollen. Im Gerichtsverfahren trifft denjenigen die Beweislast, wer eine für sich günstige Tatsache behauptet – beispielsweise das Bestehen eines Anspruches. Kann ein derartiger Nachweis nicht geführt werden, so wird der Richter die Klage abweisen müssen. Schnell sind Arbeiten im Freundeskreis oder „zwischen Tür und Angel“, beauftragt worden und die alte Floskel „bei Geld hört die Freundschaft auf“, zeigt wieder einmal Ihren Wahrheitsgehalt.
Wichtige Empfehlungen für klare Vereinbarungen
Es ist daher dringend anzuraten alle Aufträge Ihrer Kunden schriftlich zu fixieren, insbesondere wenn diese umfangreich und detailliert sind. Ebenso sollten Änderungswünsche zum ursprünglichen Auftrag festgehalten werden, um im Streitfall einen entsprechenden Beweis zur Hand zu haben. Ausreichend ist die Anwesenheit eines Zeugen, wobei anzumerken ist, dass dessen Beweiskraft hinter der einer Urkunde einzuordnen ist.
Vermeiden Sie spätere Schwierigkeiten und schaffen Sie Transparenz für beide Parteien, Ihr Gegenüber wird es ebenfalls sicherlich begrüßen, wenn Klarheit über den Arbeitsumfang besteht.